Versicherungsstreit um hygienische „Behandlungsfehler“ – Keine obligate Haftung für Kliniken
Wer sich als medizinisches Personal nur einen einfachen Hygienemangel anlasten muss, der begründet keine Haftung seines Krankenhauses. Vor allem dann nicht, wenn ein Patient nicht beweisen kann, dass ihm wegen des Mangels ein Gesundheitsschaden entstanden ist.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17. August 2015 entschieden (3 U 28/15) und damit eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Mehr dazu unter:
iposs hat dazu bereits mehrfach veröffentlich und legt noch einen drauf:
e-Mail an lokale Klinik in N.N. vom September 2015
Guten Tag,
im Zshg. mit einem jüngst gesendeten TV-Beitrag des SWR zum Krankenhaus-Reformgesetz mit eingespielten Szenen aus dem Klinikum in N.N. musste auffallen, dass am Bett eines Patienten, an dem bereits zwei Pflegkräfte standen, eine dritte Person hinzu kam und dem Patienten bei näherem Zutritt ans Bett die Hand schüttelte…
Was soll das denn… ??? Das geht wohl gar nicht!!! Nicht mal durch die Chef-Ärzte bei Privat-Patienten. Wann kommt ein Hände-schütteln-Verbot…???
Ist nicht längst bekannt, dass bei mangelnder Hände-Hygiene erhebliche Gefahren von Infektionen bestehen…
So kann beim Besuch in der lokalen Klinik – einem Neubau aus 2014/15 auch aufgefallen, dass man die „Desinfektions-Spender“, die früher in den Gängen hingen, geradezu suchen muss. Am ehesten hängen diese noch an den Wägelchen des Pflege-Dienstes…
Im hiesigen Altenheim ist es dagegen so, dass bereits am Eingang ein Gerät hängt und auch am Aufzug…für rein und raus…!!
Freunlichen Gruß
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