Man möchte sie gerne „Steuertrickser“ nennen, jene Steuerbürger, die trotz hohem Eigenkapital, Vermögen und Gehalt nicht müßig werden, mit dem Finanzamt noch was nebenbei „abzulutschen“. Einem „abhängig Beschäftigten“ ist sowas nicht möglich!
Grad so, wie der Geschäftsführer einer GmbH, der die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu welcher er ausschließlich Personen aus seinem beruflichen Umfeld eingeladen hat, dem Finanzamt gegenüber als Werbungskosten geltend machen darf, was das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. November 2015 so entschieden hat (6 K 1868/13).
Der Fall: Der Kläger als alleiniger Geschäftsführer seiner GmbH hatte anlässlich seines 60. Geburtstages rund 70 Personen zu einer Feier eingeladen. Dabei handelte es sich ausschließlich um Mitarbeiter sowie um einige Betriebs-Rentner. Personen aus seinem rein privaten Umfeld nahmen an der Feier nicht teil. Die begleitenden Ausgaben machte der Kläger in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Doch mit dem Argument, dass die Aufwendungen für einen Geburtstag rein privat veranlasst seien, lehnte das örtliche Amt eine Anerkennung ab. Falsch, wie das von dem Kläger angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz feststellte. Es gab der Klage statt.
Aus dem Urteil. Man stelle zwar nicht in Abrede, dass es sich bei einem Geburtstag um ein privates Ereignis handelt, doch könnten Bewirtungskosten einer Geburtstagsfeier dann als Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden, wenn die Feier einen rein beruflichen Charakter habe.
Davon ging das Gericht im Fall des Klägers aus, der bewiesen konnte, dass nur Personen aus seinem beruflichen Umfeld eingeladen waren und die Veranstaltung auch in den Betriebsräumen und zeitanteilig während der Arbeitszeit stattfand.
Und zudem lagen die Kosten mit 35 Euro pro Person deutlich unterhalb jenes Betrages, den der Kläger für Feiern mit Freunden und Familie ausgegeben hätte. Unter Würdigung dieser Umstände gingen die Richter daher von einer beruflichen Veranlassung solcher Aufwendungen aus.
Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) ist in einem Urteil vom 8. Juli 2015 (VI R 46/14) zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt. Nach Meinung der Richter ist bei der Frage, ob eine Geburtstagsfeier beruflich oder privat veranlasst sei, zu berücksichtigen,
an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet,
ob sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und
ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
Da Angestellte eines Unternehmens häufig auch private Kontakte pflegen, könne für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen wurden oder ob eine Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird.
„Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (zum Beispiel alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (zum Beispiel alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte“, so die BFH-Entscheidung.
Kathrin meint
Ganz ehrlich!!??
Die „Kosten des Feiers“ kannst
du ruhig absetzen 🙂
Anm. d. Red.
Wer oder was ist „Kosten des Feiers“?
Da wollte Kathrin wohl nur ihre HP-Adresse unterbringen…
Das merken wir aber.
Nein, nein, nein! Non, non, non! Ca marche pas!