Verträge leicht zu widerrufen – BGH bestätigt grundlosen Widerruf
Wenn es um Matratzen geht, sollte ma darauf eigentlich ruhig und sanft schlagen. Doch vor dem BGH kam es auch ohne Schlaf zu Urteil im März 2016,. Darin wird geurteilt, dass für den Widerruf eines Kaufvertrags, der unter das Fernabsatzgesetz fällt, kein Motov (Beweggrund) des Verbrauchers braucht und immer möglich ist, solange er fristgerecht erfolgt und der Verbraucher nicht arglistig handelt (AZ: VIII ZR 146/15). Die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte damit in allen Instanzen Erfolg.
Im strittigen Fall hatte der Kläger als Verbraucher bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt. Die Matratzen kamen im Januar 2014 und der Kläger bezahlte zunächst. Wenig später wandte sich der Kläger an die Beklagte unter verwies auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters.
Mit Hinweis auf seine „Tiefpreisgarantie“ bot der Verkäufers an, dass der Kläger den Differenzbetrag von 32,98 Euro erhalt, damit er vom zustehenden Widerrufsrecht absehe.
Zu einer entsprechenden Einigung zwischen den Parteien kam es im Folgenden aber nicht. Daraufhin widerrief der Kläger den Kaufvertrag fristgerecht und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte hielt den Widerruf des Klägers nicht für rechtens. Sie führte aus, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und deshalb der Widerruf unwirksam sei.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft besteht, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Der Kläger habe aber nicht widerrufen, sondern wollte die (unberechtigt) „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.
Der Matratzen-Verkäufer scheiterte jedoch vor dem BGH wie auch in den Vorinstanzen. Laut BGH stehe dem Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Laut dem BGH steht dem nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Genügt es doch für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde.
Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach den §§ nicht, verdeutlichte der BGH. Es sei deshalb grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Zum eingewandten Rechtsmissbrauch im Verhalten des Verbrauchers teilt der BGH mit, dass dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen der Unternehmer als Verkäufer besonders schutzbedürftig ist. Dies könne laut dem BGH beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handle, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Damit hiel der BGH den Fall jedoch nicht für vergleichbar. Dass der Kläger hier Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt nach dem BGH kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Dies sei vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
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