Die Kosten für eine im europäischen Ausland durchgeführte künstliche Befruchtung müssen gesetzliche Krankenkassen nur dann übernehmen, wenn nachzuweisen ist, dass dabei die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes eingehalten wurden. Ein Urteil des Sozialgerichts Dresden, das mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2016 publik wurde (S 25 KR 236/14).
Ein GKV-Versicherter und dessen mitversicherte Ehefrau hatten sich für dem Verfahren einer künstlichen Befruchtung unterzogen. Jedoch in Tschechien bei dort geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Darauf lehnte es die GKV ab, die Kosten für die künstliche Befruchtung zu übernehmen.
Ihre Begründung: die tschechische Klinik habe nicht bestätigen können, dass nach dem deutschen Recht und nach dem Embryonenschutzgesetz gehandelt worden sei;eine Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten.
Das Dresdener Sozialgericht meinte, dies gelte zu recht und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Man stelle zwar nicht in Abrede, dass ein Versicherter nach den Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 SGB V grundsätzlich Anspruch auf eine Erstattung ärztlicher Leistungen in anderen Mitgliedsstaaten der EU, doch seien eben deutsche Vorschriften einzuhalten.
Bei künstlicher Befruchtung müsse daher gewährleistet sein, dass das deutsche Embryonenschutzgesetz eingehalten werde. Weil dazu die Bestätigung der tschechischen Klinik fehlte, fehlte auch der zugehörige Anspruch an die GKV.
Auch würden die Regelungen der EU den Anspruch an die GKV auf Leistungen im europäischen Ausland grundsätzlich auf das begrenzen, was ein Versicherter in seinem Heimatland verlangen könne.
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