Die Rentner-Bravo, sprich die Apotheken-Umschau, preist allerlei an bei oder gegen abnehmende Männlichkeit. Was und wie aber, wenn ein Patient wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent wurde? Hat dann die Ehefrau Anspruch auf ein „Schmerzensgeld“ gegen den behandelnden Arzt oder dessen Klinik.
Das OLG Hamm schafft Klarheit mit einem Hinweisbeschluss vom 7. Juni 2017 (3 U 42/17).
Der Fall: Der Patient war in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden. In der Folge sei es, so die Ehefrau als Klägerin, wegen eines ärztlichen Fehlers zu einem Nervenschaden und deshalb auch zur Impotenz ihrs Gatten gekommen.
Die Frau klagte mit dem Argument, dass das bisherige Sexualleben in erheblichem Maße beeinträchtigt sei und forderte von der Klinik ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro. Ohne Erfolg. Denn auch die zweite Instanz hielt die Klage für rechtlich unbegründet.
Nach Ansicht der Richter „wurde durch die Impotenz des Mannes kein eigenes Rechtsgut der Klägerin verletzt“.
Durch den Verlust ihrer ehelichen Sexualität werde weder ihr Körper, noch ihre Gesundheit oder ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Unabhängig davon müsse eine Impotenz keinen vollständigen Verlust ehelicher Sexualität bedeuten.
„Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, so könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung – zum Beispiel als Folge eines schweren Verkehrsunfalls – auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen.“
So sind bislang Entscheidungen von Gerichten, welche derartige Ansprüche bejahten, nicht bekannt, so das OLG Hamm. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeldes.
Nach dem Hinweisbeschluss des Gerichts hat die Klägerin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil am 5. Juli 2017 zurückgenommen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.
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