Am besten klingt, wenn es heißt: Personen kamen nicht zu Schaden. Und dennoch bleibt meist persönlicher Ärger nach einem Unfall, denn immer wieder ist die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten bei den Stundenverrechnungssätzen strittig.
Nun hat das AG Gelsenkirchen bereits im Februar 2017 klar entschieden, dass sich der erforderliche Betrag, um den Schaden zu beseitigen nach den durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen bestimmt und nicht nach den günstigsten (AZ: 201 C 177/16).
Im strittigen Fall ging es um die geforderte Erstattung weiterer Reparaturkosten. Das Sachverständigen-Gutachten hatte beim Kostenvoranschlag Stundenverrechnungssätze eines Eurogarant-Betriebes zugrunde gelegt; also durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt.
Doch die beklagte Versicherung wollte den Geschädigten auf eine noch günstigere Alternativwerkstatt verweisen. Die Klage dagegen war erfolgreich.
Das AG Gelsenkirchen entschied, dass sich die Klägerin nicht auf die günstigere Alternativwerkstatt verweisen lassen muss, denn es lagen bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde. Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt wurden eben nicht kalkuliert.
Demnach muss sich ein Geschädigter nicht auf die absolut günstigste Alternativfachwerkstatt verweisen lassen, wenn durchschnittliche Stundenverrechnungssätze ortsüblich und angemessen sind.
Wurden bereits solche Kosten kalkuliert, sind Auffassungen des BGH im Hinblick auf die teureren Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht anwendbar und eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann nicht angenommen werden.
Das OLG München hat längst schon in einem Grundsatzurteil festgestellt (13.09.2013, AZ: 10 U 859/13), dass sich der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn der Reparatur-Kalkulation bereits mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden (vgl. auch AG München, 26.07.2016, AZ: 334 C 23683/15).
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