Wie tanztüchtig ist man bei einer Geburtstagsfeier nach Mitternacht…?
„Lass uns mal ein Tänzchen wagen…!? – Was aber ist, wenn wer beim Tanzen das Gleichgewicht verliert und stürzt. Kann man dann wegen der Folgen des Sturzes den Tanzpartner zur Verantwortung ziehen? Nein, sagt das OLG Frankfurt in einem Beschluss im August 2017 (13 U 222/16).
Klägerin und Beklagter waren / sind sich bekannt und waren gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier, wo die Klägerin nach Mitternacht allein auf der Tanzfläche groovte, als der Beklagte sie an der Hand nahm und er sie zum Paartanz aufforderte.
Ihre Äußerung, dass sie nicht wirklich tanzen könne und es zu schnell für sie sei, ging unter. Er hielt sie weiter fest, führte und drehte, worauf er sie nach einem schwungvollen Dreh auch losließ, um selbst eine Drehung auszuführen. Sie verlor das Gleichgewicht, stürzte zu Boden und verletzte sich „erheblich“, wofür sie den Beklagten verantwortlich machte und Schadenersatz und Schmerzensgeld forderte.
Doch nicht nur das LG Darmstadt hatte abgelehnt, auch das OLG lehnte die Klage ab.
Begründung: beim Tanzen könne man grundsätzlich stürzen, was auch der Klägerin hätte bewusst sein müssen, wo es ihr doch an Paartanz-Kenntnissen fehlte. Auch wenn die Initiative eindeutig und „wenig einfühlsam von dem Beklagten ausgegangen sei“, habe sich die Klägerin darauf eingelassen, denn es fehlte klar und deutlich ihr Äußerung, mit dem Beklagten nicht tanzen zu wollen. Eine ihrer Möglichkeiten: die Tanzfläche zu verlassen.
War das wegen des Verhaltens des Beklagten nicht ohne weiteres möglich, hätte sie einen Tanz durch einfaches Stehenbleiben verhindern können, so das Gericht. Wer sich jedoch auf einen Tanz einlasse, müsse mit den beim Paartanz üblichen Tanzschritten und Drehbewegungen rechnen und sich darauf einstellen. Das nun habe sie nicht gemacht. Somit ist die Klägerin für ihre Entscheidung und die damit verbundene Selbst-Gefährdung verantwortlich.
Auf diesen Hinweisbeschluss des Frankfurter OLG hat die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des LG zurückgezogen, womit dieses rechtskräftig ist.
Bleibt dem Leser als Frage: Wie tanztüchtig ist man grundsätzlich bei einer Geburtstagsfeier nach Mitternacht…?
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