…auch GKV-Patienten müssen für versäumte Arzttermine nicht zahlen.
Ein niedergelassener Arzt ist ohne vorherige Vereinbarung nicht berechtigt, einem Patienten den von diesem versäumten Behandlungstermin in Rechnung zu stellen. So ein Urteil des Amtsgerichts Diepholz. Das Gericht kam für den strittigen Fall zur Auffassung, dass der Mediziner versäumt hatte, ein Ausfallhonorar mit dem Patienten zu vereinbaren (Aktenzeichen: 2 C 92/11). Das Verfahen bezog sich auf die Klage eines Arztes gegen einen Patienten, die abgelehnt wurde
Obwohl der Patient gleich zu zwei Behandlungsterminen nicht erschien und er auch nicht abgesagt hatte, war die Forderung des Arztes nicht berechtigt.
Begründung: Ein Arzt dürfe nicht ohne weiteres damit rechnen, dass Patienten vereinbarte Termine auch einhielten, so das Gericht. Will sich ein Medziner gegen die „Zeitschaden“ verwahren, müsse bereits bei der Patientenannahme ein Ausfallhonorar veeinaren.
Nur wenn der Patient wisse, dass der vereinbarte Termin ausschließlich für ihn reserviert sei, muss er folglich eine Ausfall-Honorar leiste.
Manuela meint
Colin meint
Toll, das ist endlich mal ein gut zu lesender Beitrag,
besten Dank. Muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
Generell finde ich diesen Blog leicht zugaenglich.