„Da schaut doch dieser Lehrer-Igel mit Frau zuhaus‘ nie in den Spiegel…!“ – Da soll es doch Lehrer geben, die als gute und sehr gute Pädagogen gelten, weil deren Didaktik und Methodik ankommt. Ginge es nach ihrem Äußeren, gingen sie als Bänker auf keinen Fall durch. Im Gegenteil. Spielt also bei den Schulmeistern die Bekleidung im Beruf eher keine Rolle, gilt dies im sonstigen Arbeitsleben aber schon, denn Arbeitgeber ordnen immer öfter an, dass ‚Dienstkleidung‘ zu tragen sei oder aber die private Kleidung dem erwarteten Standard genügen muss.
Für Schlagzeilen sorgte in diesem Zusammenhang das Urteil des LAG Köln vom August 2010 (AZ: 3 TaBV 15/10), das zum „Schlüpfer-Urteil“ wurde.
Im strittigen Fall ging es um eine Firma, die im im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen am Flughafen Köln/Bonn durchführt. Den weiblichen Beschäftigten wurde in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben, BHs, Bustiers oder auch Unterhemden und in bestimmter Farbe auch Unterwäsche und Strumpfhosen zu tragen. Zur Unterwäsche gab es Vorschriften auch für männliche Mitarbeiter.
Das LAG billigte diese Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung, weil kein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer vorläge. Die rechtskräftige Entscheidung im Mai 2011 wurde dann aber doch stark kritisiert. Doch Rechtsbeschwerde war nicht zugelassen worden, was eine Rechtskontrolle durch das BGA verhinderte. Unter welchen Voraussetzungen sind Dress-Codes oder Kleiderordnungen zulässig sind?
Was ist zulässig?
Vorschriften, wie sich Arbeitnehmern zu kleiden haben, können sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Arbeitsordnung des Arbeitgebers, aus dem Direktionsrecht oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Zu beachten ist jedoch nach Artikel 2 GG das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Für Betriebsvereinbarungen ist dies auch ausdrücklich in § 75 Absatz 2 BetrVG festgelegt worden. Der Arbeitgeber darf jedoch die außerdienstliche Sphäre nicht bedingen: Umkleiden muss im Betrieb möglich sein.
Wie in die Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden darf, richtet sich nach Sozialsphäre (= Oberbekleidung) , Privatsphäre oder Intimsphäre der Mitarbeiter. Sind Schürzen zu tragen, wie längere Zeit auch von Männern bei Bauhaus, darf sich der Mitarbeiter nicht lächerlich vorkommen…
Als klare Angelegenheit gilt Dienstkleidung, um ein einheitliches Erscheinungsbild der Belegschaft zu erreichen: Briefzusteller, Zugbegleiter, Fast-Food-Kräfte und Tankwarte. Das gilt natürlich auch im Vertrieb mit dunklem Anzug und Krawatte oder dunklem Kostüm.
Achtung, Intimsphäre!
Anordnungen des Arbeitgebers zur Unterbekleidung betreffen dagegen die Intimsphäre der Mitarbeiter, was mit dem Grundrecht der Mitarbeiter auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nicht vereinbar ist. So steht dem Arbeitgeber kein Recht zu, über die Unterwäsche zu disponieren oder diese gar zu kontrollieren. Dies Besonderheit wurde vom LAG Köln jedoch nicht zutreffend gewertet.
Einer Kleiderordnung zum äußere Erscheinungsbild muss im übrigen vom Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG zugestimmt werden, was dann in eine Betriebsvereinbarung übergeht.
Akzeptiert der Betriebsrates nicht, muss man dem Arbeitgeber auch nicht folgen, wofür man sich aber gewerkschaftlich oder anwaltlich beraten lassen sollte, um Abmahnung und/oder Kündigung) zu vermeiden. Ohne Betriebsrat gilt in aller Regel die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutz-Kleidung.
Lässt ein Apotheker gesteppte Winterjacken für seine „Adler-Apoheke“, die bei Botengängen zu tragen sind, wird er die Kosten wohl auch als Werbemaßnahme buchen. Kosen abzuwälzen, dürfte hingegen nur in bescheidenem Umfang gelten können…
Muss der Arbeitnehmer gestellte Dienstkleidung selber reinigen und instandhalten, kommt ein Aufwendungs-Ersatzanspruch nach § 670 BGB in Betracht, wofür aber ein messbares „Vermögensopfer“ anzunehmen ist, und zwar, wenn Dienstkleidung teurer zu pflegen ist als die Privatkleidung.
Zuguterletzt müsste berücksichtigt werden, dass der Mitarbeiter Privatkleidung dann schont, wenn er Dienstkleidung trägt. „Mahlzeit – ich geh schon mal in die Kantine…“
Ilmar meint
Super Seite, mundet mir.