Gar nicht so einfach, wenn junge Paar mit Kind sich trennen – Väterrechte wurden gestärkt
Man will’s eigentlich gar nicht wissen, doch ist die Frage vielfach aktuell: Wie geht der Streit aus, wenn es nach einer ehelichen oder auch unehelichen Trennung nicht nur ums Vermögen, sondern auch um den Lebensalltag der gemeinsamen Kinder geht?
Was bedeuten nun Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht, das die Familiengerichte entscheiden.
Seit 2013 haben mit dem Gesetz zur Reform des Sorgerechts auch unverheiratete Väter die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind zu erlangen. Auch dann wenn die Mutter dem nicht zustimmt.
Doch eines gilt immer: Das Kindeswohl!
Ganz allgemein gilt das Sorgerecht als Entscheidungsbefugnis eines oder beider Elternteile auf die Angelegenheiten der Kinder. Eben auch zu entscheiden, welche Schule ein Kind besucht, wann die Hausaufgaben gemacht werden und wie die Freizeit aussieht.
Noch genauer sind die Grundsätze für das Sorgerecht.
Mit der Personensorge haben Eltern die Pflicht, aber auch das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1616 BGB). Als Personensorge definiert das Gesetz die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).
Im gegenseitigen Einvernehmen haben beide Elternteile das Recht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen für das Wohl des Kindes zu sorgen.
Sind sie verschiedener Meinung, müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht und überträgt die alleinige Entscheidung einem Elternteil (§ 1628 BGB).
Für die Bedürfnisse des Kindes haben die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.
In Angelegenheiten von Ausbildung und Beruf ist Rücksicht zu nehmen auf Neigung und Eignung des Kindes. Im Zweifel ist der Rat eines das Kind betreuenden Lehrers einzuholen (§ 1631a BGB).
Freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. in einem Kindererziehungsheim) muss, mit Ausnahme unaufschiebbarer Maßnahmen, das Familiengericht genehmigen. Eine derartige Unterbringung ist nur erlaubt, wenn sie dazu dient, eine erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern (§ 1631b BGB).
Ein Recht hat das Kind zweifelsfrei auch auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Strafen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen sind verboten (§ 1631 Abs. II BGB).
Auch dürfen Eltern Vermögenswerte des Kindes nicht in dessen Vertretung verschenken.
Zum Kindeswohl gehört im Regelfall der Umgang mit beiden Elternteilen; dazu kommt auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind eine emotionale Beziehung besitzt, soweit dies für dessen Entwicklung förderlich ist. Dazu zählen insbesondere die Großeltern, Geschwister und andere nahe Verwandte oder Bekannte.
Sind beide Elternteile verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, trifft das Familiengericht die notwendigen Maßnahmen (§ 1693 BGB). Regelmäßig wird dazu ein Vormund bestellt. Muss das Familiengericht aus irgendeinem Grunde entscheiden, entscheidet es ausschließlich nach dem Kindeswohl.
Jeder Elternteil hat das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, wenn es dem Kindeswohl entspricht (§ 1686 BGB).
Im Falle einer Scheidung oder Trennung wird das Umgangsrecht wichtig, indem beide Elternteile einen gleichen Anspruch auf Zeit mit den/dem gemeinsamen Kind(ern) haben.
Das Umgangsrechts bestimmt den regelmäßigen Kontakt eines Elternteils mit dem beim anderen Elternteil lebenden Kind. Das Umgangsrecht soll vor allem das Kindeswohl garantieren.
Das Umgangsrecht ist als ein Teil des Familienrechtes im BGB gesetzlich definiert. Demnach ist Eltern ein Umgang nicht nur erlaubt; mehr noch, sie sind dazu verpflichtet.
Deshalb haben die Eltern laut BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt.
Das Recht auf Umgang beinhaltet nicht das Recht, über die Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es kann außerdem anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (begleiteter oder betreuter Umgang). Das kann zum Beispiel ein Träger der Jugendhilfe sein.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Teilbereich der Personensorge, der die Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des tatsächlichen Aufenthaltes beinhaltet. Eine problematische Situation stellt sich dann ein, wenn sich die Eltern nicht einigen können, bei welchem Elternteil das Kind wohnen und seinen Lebensmittelpunkt begründen soll.
Das Problem verschärft sich bei Umzug: Wenn der das Kind betreuende Elternteil in eine andere Stadt umziehen oder sogar ins Ausland gehen möchte, bleibt trotzdem das Kindeswohl das alleinige Kriterium, ob der Nachwuchs mit wegziehen kann.
Dies deshalb, weil der gesetzlich geforderte und geförderte Umgang beider Elternteile mit den Kind oder den Kindern als gefährdet gilt.
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