Von der Geld-Zuwendungen für den Immobilienkauf
„Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen“, weiß der Volksmund, Wenn jedoch Partner und Verwandte bei der Finanzierung einer Immobilien helfen, indem sie einen Geldbeitrag beisteuern, sollten die Fakten hierzu geklärt werden.
Denn um späteren Streit zu vermeiden, sollte dabei ausdrücklich – möglichst schriftlich – geregelt werden, ob die Zuwendung eine Schenkung ist oder als befristetes Darlehen zurückbezahlt werden soll.
Dies macht ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (19 O 224/17) deutlich.
Im strittigen Fall hatte ein Mann hatte seine Freundin mehrfach mit insgesamt rund 85.000 Euro finanziell unterstützt. Damit kaufte sie sich eine Wohnung, zahlte ein Bafög-Darlehen zurück und glich auch einen Dispo-Kredit aus.
Nach Trennung der Beiden forderte der Mann das Geld zurück.
Die Frau berief sich jedoch darauf, dass der Ex-Freund ihr das Geld geschenkt habe und er es nur wegen verschmähter Liebe zurückfordere.
Anders jedoch das Urteil.
Der Mann konnte durchsetzen, einen Teilbetrag von rund 74.000 Euro zurück zu erhalten. Dies deshalb, weil er dem Gericht Korrespondenz per WhatsApp vorlegen konnte, in der sich seine Ex-Freundin bereit erklärt hatte, den Zuschuss zum Kauf der Wohnung zurückzuzahlen.
Insoweit wertete das Gericht den größten Teil der Zuwendung als Darlehen. Für die übrigen Zahlungen konnte der Mann jedoch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass diese Zahlungen Schenkungen darstellten, und wies die Klage in entsprechender Höhe ab.
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