In den letzten Tagen wurde häufig Verbraucherzentralen und Kanzleien von Vereinsmitgliedern und Kunden von Sportstudios angefragt, welche Auswirkungen die Corona- Maßnahmen auf den laufenden Vertrag haben, wenn die Möglichkeiten fehlten, das Angebot wahrzunehmen.
Kann der Vertrag gekündigt werden oder entfällt die Beitragspflicht?
Nun ist vorab darauf hinzuzweisen, dass fehlende Beitragszahlungen viele Vereine und Fitnessstudios in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen und die Einnahmeverluste auch durch staatliche Hilfen und Unterstützungen nicht komplett aufgefangen werden können.
Beiträge trotzdem zu entrichten, sichert jedoch die Existenz des Vereins oder des Fitnessstudios.
Rechtliche Grundlage für A oder B ist der jeweilige konkrete Vertrag und bei Vereinen deren Satzung, so dass die mögliche Rechtsauffassung nur allgemein gehalten werden kann.
Doch ist davon auszugehen, dass die meisten Verträge und Satzungen nicht enthalten, was denn gilt, wenn auf Grund von staatlicher Anordnung, höherer Gewalt etc. die Anlagen geschlossen sind.
Dieses Manko wird sich künftig vermutlich ändern.
Sicher ist, dass das Angebot der Vereine und der Fitnessstudios bei staatlicher Anordnung nicht genutzt werden kann.
Bei den Folgen ist jedoch zwischen Vereinen und kommerziellen Anbietern zu unterscheiden.
Bei Vereinen erwirbt man durch den Eintritt eine Mitgliedschaft, eine konkrete Leistung wird dadurch nicht erkauft. Eine Mitgliedschaft bietet somit die Möglichkeit, einzelne Angebote zu nutzen. Dazu gehören als Mitglied auch weitere Rechte innerhalb des Vereins, wie das aktive und passive Wahlrecht. Damit ist das Mitglied ein Teil des Vereins und zahlt dafür seine Beiträge für diesen Anteil. Ein solches Mitgliedsrechte bleibt auch aktuell voll erhalten.
Dies führt zu der Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge bei einem Verein nicht entfallen.
Ein Sonder-Sündigungsrecht für die Mitgliedschaft bei Vereinen besteht ebenfalls nicht.
Anderes könnte sich jedoch für zusätzliche Leistungen im Verein gelten, z.B. für einen Aufschlag, wenn ein Fitnessstudios innerhalb des Vereines genutzt werden kann. Wenn viele Vereine den Einzug der Beiträge aktuell auszusetzen, erfolgt dies freiwillig und in Fürsorge gegenüber den Mitgliedern.
Beiträge entfallen jedoch nicht, sondern müssen meist jährlich weiter gezahlt werden.
Bei einem kommerziellen Anbieter besteht keine Mitgliedschaft. Es wird die konkrete Trainingsmöglichkeit, Nutzung der Geräte oder Teilnahme an Kursen gebucht.
Dieses Angebot ist die Hauptleistung des Fitnessstudios, welche auf Grund der angeordneten Schließung nicht erbracht werden kann.
Juristen sprechen hier von einer rechtlichen Unmöglichkeit. Eine solche hat zur Folge, dass die Gegenleistung entfällt, d.h. die Beiträge nicht gezahlt werden müssen, es sei denn es gibt anderweitige Regelungen im konkreten Vertrag.
Einzelne Fitnessstudios teilen aktuell mit, dass die Beiträge weiter zu zahlen sind und der Vertrag am Ende um diesen Zeitraum beitragsfrei verlängert wird.
Diese Regelung gilt meist dann, wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen aussetzen muss.
Ohne eine entsprechende Regelung ist dies nicht auf den Fall der staatlich angeordneten Schließung übertragbar.
Eine solche Verlängerung muss deshalb als zweifelhaft gelten.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass eine solche Verlängerung regelmäßig zu Streitigkeiten bei der Berechnung von Kündigungsfristen führt.
Aufgrund des Umstandes, dass das Fitnessstudio es nicht zu vertreten hat, dass das Angebot nicht genutzt werden kann, dürfte ein Sonderkündigungsrecht nicht bestehen.
Beiträge bei Fitnessstudios müssen also aktuell für den ausgefallenen Zeitraum nicht gezahlt werden.
Es sein denn, der jeweilige Vertrag enthält hierzu eine Regelung. Eine Sonderkündigung des Vertrages ist nicht möglich. Doch müssen Vertragsverlängerungen nicht akzeptiert werden.
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