Welch‘ „kalter Kaffee“: „Gekauft wie besehehn und Probe gefahren…!“ – Um beim Autokauf einen Haftungsausschluss des Verkäufers zu verhinden, braucht es von diesem keine „Beschaffenheitsgarantie“. Es reicht schon eine „zugesagte Beschaffenheit“. Denn ein Verkäufer haftet dann dafür, dass diese Beschaffenheit auch gegeben ist, wie LG Saarbrücken zu einem Berufungsurteil vom 14.8.2015, AZ: 10 S 174/14 […]