Wurde eine Blutprobe einem Beschuldigten aus sachlichen Erwägungen ohne richterliche Anordnung und gegen seinen Willen entnommen, darf das belastende Ergebnis in einem Strafverfahren verwendet werden. Eine Beweislast, die dann gilt wenn der Bschdligte der Blutentnahme Anfangs schriftlich zugestimmt hatte (AG München; April 2015;953 OWi 434 Js 211606/14). Ein Kraftfahrer war der Polizei bei einer allgemeinen […]