Die Kosten für eine im europäischen Ausland durchgeführte künstliche Befruchtung müssen gesetzliche Krankenkassen nur dann übernehmen, wenn nachzuweisen ist, dass dabei die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes eingehalten wurden. Ein Urteil des Sozialgerichts Dresden, das mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2016 publik wurde (S 25 KR 236/14). Ein GKV-Versicherter und dessen mitversicherte Ehefrau hatten sich für dem […]